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Bauleiter mit Warnweste und Schutzhelm auf einer Baustelle

Gefährdungsbeurteilung

Die Pflicht steht seit 1996 im Arbeitsschutzgesetz und gehört bei Besichtigungen trotzdem zu den häufigsten Beanstandungen. Wir ermitteln die Gefährdungen je Tätigkeit, hinterlegen Maßnahmen in der Rangfolge des § 4 ArbSchG und dokumentieren nach § 6 – einschließlich der psychischen Belastung.

+49 7141 49 31 28 0
§ 5
Pflicht ab dem ersten Beschäftigten
§ 6
Ergebnisse zu dokumentieren
7
Schritte je Beurteilung
99 €
je Stunde, zzgl. MwSt.

Arbeitsschutz als System: ISO 45001

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Drei Ausgangslagen, aus denen die Anfrage kommt

Aus ihr ergeben sich Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Prüffristen, die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung und die Inhalte der Unterweisung. Fehlt sie, fehlt die Grundlage für all das.

Wir erstellen sie in der Begehung, gemeinsam mit den Beschäftigten, die die Tätigkeit ausführen. Eine Beurteilung aus der Vorlage beschreibt einen Betrieb, den es so nicht gibt.

Es gibt keine Beurteilung
Häufig in Betrieben, die gewachsen sind, ohne dass jemand den Arbeitsschutz formal übernommen hat. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von der Branche.
Die Beurteilung ist veraltet
Neue Maschinen, Stoffe oder Arbeitsabläufe sind hinzugekommen, fortgeschrieben wurde nicht. Genau diese Änderungen sind die gesetzlichen Anlässe zur Aktualisierung.
Die psychische Belastung fehlt
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt sie seit 2013 ausdrücklich. Sie ist trotzdem der Faktor, der in vorgefundenen Beurteilungen am häufigsten fehlt.

Was § 5 ArbSchG konkret verlangt

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Beurteilt wird nach Art der Tätigkeit, nicht nach Abteilung.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. Genau daran wird in der Praxis gekürzt – und genau dort setzt eine Besichtigung an: Unterschiedliche Arbeitsmittel, Stoffe oder Abläufe lassen sich nicht zusammenfassen.

Die sechs Faktoren aus § 5 Abs. 3 ArbSchG

  1. 1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  2. 2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  3. 3.die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  4. 4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  5. 5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  6. 6.psychische Belastungen bei der Arbeit

Daraus werden im Betrieb die konkreten Gefährdungsarten abgeleitet – von mechanisch, elektrisch und thermisch über Gefahrstoffe, Lärm und Strahlung bis zu Ergonomie und organisatorischen Mängeln.

Fehlt einer der sechs Faktoren ohne Begründung, ist die Beurteilung unvollständig. Am häufigsten betrifft das Nummer 6 und Nummer 5, die Frage nach Qualifikation und Unterweisung. Dafür bieten wir digitale Sicherheitsunterweisungen mit dokumentiertem Nachweis an.

Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Eine Reihenfolge, kein Katalog: Jeder Schritt setzt den vorigen voraus, der letzte führt zurück zum ersten.

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

    § 5 Abs. 2 ArbSchG

    Geschnitten wird nach Arbeitsbereich, Tätigkeit oder Arbeitsplatz. Diese Gliederung entscheidet über den Umfang der gesamten Beurteilung.

  2. Gefährdungen ermitteln

    § 5 Abs. 3 ArbSchG

    Für jede Tätigkeit wird erhoben, was den Beschäftigten schaden kann – entlang des Katalogs aus § 5 Abs. 3. Ermittelt wird am Arbeitsplatz, nicht am Schreibtisch.

  3. Gefährdungen beurteilen

    Beurteilt wird, ob die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichen; üblich ist eine Einstufung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß. Das Verfahren ist frei, die Begründung muss nachvollziehbar sein.

  4. Maßnahmen festlegen

    § 4 ArbSchG

    Die Maßnahmen folgen § 4 ArbSchG: Gefährdungen möglichst vermeiden, verbleibende an der Quelle bekämpfen, Stand der Technik berücksichtigen.

  5. Maßnahmen durchführen

    Jede Maßnahme braucht eine verantwortliche Person und eine Frist. Ohne beides bleibt die Beurteilung eine Absichtserklärung.

  6. Wirksamkeit überprüfen

    § 3 Abs. 1 ArbSchG

    Geprüft wird nicht, ob die Maßnahme umgesetzt wurde, sondern ob die Gefährdung kleiner geworden ist – und ob sie an geänderte Gegebenheiten anzupassen ist.

  7. Beurteilung fortschreiben und dokumentieren

    § 6 Abs. 1 ArbSchG

    Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung sind zu dokumentieren. Ändern sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe oder Erkenntnisse, beginnt der Ablauf für den betroffenen Bereich erneut.

Dachdecker mit Schutzhelm und Warnweste bei der Arbeit am Dach

Dokumentation

Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht getan

§ 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt die Dokumentation von drei Dingen: dem Ergebnis der Beurteilung, den festgelegten Maßnahmen und dem Ergebnis ihrer Überprüfung. Der dritte Punkt fehlt in vorgefundenen Unterlagen am häufigsten.

Nach einem Unfall wird sie zum Beweismittel – gegenüber Aufsichtsbehörde, Unfallversicherungsträger und im Haftungsfall. Wir dokumentieren in einer Form, die Sie ohne uns fortschreiben können.

§ 5
Gefährdungen beurteilen
§ 4
Maßnahmen in Rangfolge
§ 6
Ergebnisse dokumentieren
§ 3
Wirksamkeit überprüfen

Schutzmaßnahmen in der vorgeschriebenen Rangfolge

§ 4 ArbSchG verlangt, die Gefährdung zuerst zu vermeiden und verbleibende an der Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig. Im Betrieb heißt das STOP-Prinzip, in älteren Unterlagen TOP-Prinzip.

Entscheidend ist, dass die höheren Stufen geprüft und begründet verworfen wurden, bevor eine niedrigere gewählt wird. Persönliche Schutzausrüstung als Dauerlösung für eine technisch lösbare Gefährdung hält dieser Prüfung nicht stand.

  1. 0

    Gefährdung vermeiden

    § 4 Nr. 1 ArbSchG verlangt zuerst, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden wird. Entfällt Verfahren, Stoff oder Arbeitsschritt, entfällt die Gefährdung.

  2. S

    Substitution

    Ersatz durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein weniger gefährliches Verfahren. Bei Gefahrstoffen ist die Substitutionsprüfung verpflichtend und auch ohne Ergebnis zu dokumentieren.

  3. T

    Technische Maßnahmen

    Absaugung, Schutzeinrichtung, Absturzsicherung, Lärmkapselung: Mensch und Gefährdung werden getrennt. Die Maßnahme wirkt ohne Zutun der Beschäftigten.

  4. O

    Organisatorische Maßnahmen

    Zutrittsregelungen, Begrenzung der Expositionszeit, Freigaben, Betriebsanweisungen, Unterweisung. Sie wirken nur, solange die Regel bekannt ist und eingehalten wird – deshalb erst nach den technischen Maßnahmen.

  5. P

    Personenbezogene Maßnahmen

    Persönliche Schutzausrüstung schützt nur die Person, die sie trägt, und nur solange sie korrekt sitzt. Sie ersetzt keine der vorherigen Stufen.

Die Breite der Balken zeigt den Rang, nicht eine gemessene Wirksamkeit: Das Arbeitsschutzgesetz nennt dazu keine Zahlen.

Rechtsgrundlage und Pflicht

Die Gefährdungsbeurteilung steht nicht nur im Arbeitsschutzgesetz. Mehrere Verordnungen verlangen eigene, tätigkeitsbezogene Beurteilungen – zusammenführbar, aber nicht weglassbar.

Je nach Tätigkeit kommen weitere Vorschriften hinzu, etwa die Lastenhandhabungsverordnung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung oder die PSA-Benutzungsverordnung.
MerkmalWas die Vorschrift verlangtWas daraus im Betrieb folgt
§ 5 Abs. 1 ArbSchGDer Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.Die Beurteilung liegt vor, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird – nicht erst, wenn die Aufsicht fragt.
§ 5 Abs. 2 ArbSchGDie Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen; bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.Gruppenbildung ist zulässig, muss aber begründet werden und fällt bei unterschiedlichen Arbeitsmitteln oder Abläufen auseinander.
§ 5 Abs. 3 ArbSchGKatalog der zu betrachtenden Gefährdungsfaktoren, von der Arbeitsstätte über Arbeitsmittel und Arbeitszeit bis zur psychischen Belastung.Fehlt einer der sechs Faktoren ohne Begründung, ist die Beurteilung unvollständig.
§ 6 Abs. 1 ArbSchGErgebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren.Die Dokumentation ist die Pflicht, an der Betriebe am häufigsten hängenbleiben – auch wenn im Betrieb fachlich richtig gehandelt wird.
§ 3 Abs. 1 ArbSchGMaßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.Aus der einmaligen Beurteilung wird eine wiederkehrende Pflicht.
§ 4 ArbSchGAllgemeine Grundsätze: Gefährdung möglichst vermeiden, verbleibende Gefährdung an der Quelle bekämpfen, Stand der Technik berücksichtigen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig.Daraus folgt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen bis hin zur persönlichen Schutzausrüstung.
§ 12 ArbSchGUnterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei ihrer Tätigkeit, bei Einstellung und Veränderung, mindestens jährlich.Inhalt der Unterweisung sind die Gefährdungen und Maßnahmen aus der Beurteilung – ohne sie fehlt die Grundlage.
§ 13 ArbSchGVerantwortlich sind der Arbeitgeber sowie die gesetzlichen Vertreter und Leitungspersonen; Aufgaben können schriftlich auf zuverlässige, fachkundige Personen übertragen werden.Eine Übertragung wirkt nur, wenn sie schriftlich, konkret und mit den nötigen Befugnissen erfolgt.
DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention: Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisung, Erste Hilfe.Prüfmaßstab der Berufsgenossenschaft bei Besichtigungen und nach Unfällen.
§ 3 BetrSichVGefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen.Prüffristen für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen leiten sich aus der Beurteilung ab, nicht aus einer Faustregel.
§ 6 GefStoffVInformationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich Substitutionsprüfung.Voraussetzung für Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und die Auswahl der Schutzmaßnahmen.
§ 3 ArbStättVBeurteilung der Arbeitsbedingungen in Arbeitsstätten, einschließlich Einrichtung und Betrieb sowie Bildschirmarbeit.Betrifft auch Telearbeitsplätze, soweit sie vom Arbeitgeber eingerichtet werden.
§ 4 BioStoffVGefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Biostoffen, gestuft nach Schutzstufen.Relevant in Pflege, Laboren, Abfallwirtschaft und Landwirtschaft.
§ 10 MuSchGBeurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Schwangerschaft und Stillzeit – für jeden Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob eine Schwangere beschäftigt ist.Fehlt sie, ist die mutterschutzrechtliche Beurteilung bei einer Meldung kurzfristig nachzuholen.
§ 28a JArbSchGBeurteilung der Arbeitsbedingungen vor Beschäftigung von Jugendlichen, mit Blick auf deren mangelnde Erfahrung und Gefahrenbewusstsein.Betrifft auch Praktika und Ausbildungsverhältnisse.

Wer diese Pflichten erfüllt, hat den größten Teil dessen erledigt, was ein Arbeitsschutzmanagementsystem nach ISO 45001 verlangt. Die Norm erfindet keine neuen Pflichten, sie ordnet die bestehenden.

Ab wann, wie oft, wie lange

Die Beurteilung liegt vor, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Danach wird sie fortgeschrieben – anlassbezogen, nicht nach Kalender.

Anlässe für die Aktualisierung

  • neue oder geänderte Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
  • neue Arbeitsmittel, Maschinen, Anlagen oder Gefahrstoffe
  • Umbau, Umzug, neue Arbeitsplätze oder geänderte Arbeitszeitmodelle
  • nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und Berufskrankheiten
  • neue Rechtsvorschriften, Technische Regeln oder DGUV-Vorschriften
  • neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse oder ein neuer Stand der Technik
  • wenn die Wirksamkeitsprüfung zeigt, dass eine Maßnahme nicht trägt
  • auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder des Unfallversicherungsträgers

Ein festes Intervall schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Bewährt hat sich eine jährliche Überprüfung zusammen mit der Unterweisung nach § 12 ArbSchG; die anlassbezogene Fortschreibung ersetzt sie nicht.

Pflicht und Dokumentation

Rechtsgrundlage
§ 5 ArbSchG
Pflicht besteht ab
erstem Beschäftigten
Zeitpunkt
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bezugsgröße
Tätigkeit, nicht Abteilung
Psychische Belastung
§ 5 Abs. 3 Nr. 6
Dokumentationspflicht
§ 6 Abs. 1 ArbSchG
Verantwortlich
Arbeitgeber (§ 13)

Fortschreibung und Aufbewahrung

Aktualisierung
anlassbezogen
Wirksamkeitsprüfung
§ 3 Abs. 1 ArbSchG
Empfohlene Überprüfung
jährlich
Aufbewahrung der Beurteilung
solange Tätigkeit besteht
Abgelöste Fassungen
archivieren
Expositionsverzeichnis (GefStoffV)
40 Jahre

Psychische Belastung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Beurteilt wird die Belastung, die von der Arbeit ausgeht – nicht die Beanspruchung einzelner Personen, nicht ihre Belastbarkeit und keine Diagnose.

Der häufigste Fehler ist die einmalige Befragung ohne Folgen. Verlangt sind wie bei jeder anderen Gefährdung abgeleitete Maßnahmen und die Prüfung ihrer Wirksamkeit.

Wir arbeiten mit Befragung, moderierten Analyseworkshops und Beobachtungsinterviews an den Arbeitsplätzen, ergänzt um Daten aus Fehlzeiten und Fluktuation.

Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe
Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Verantwortung, Qualifikationspassung, emotionale Anforderungen.
Arbeitsorganisation
Arbeitszeit und Schichtarbeit, Pausenregelung, Arbeitsintensität, Unterbrechungen, Abhängigkeit von anderen Bereichen.
Soziale Beziehungen
Führungsverhalten, Zusammenarbeit im Team, Umgang mit Konflikten, Rückmeldung und Anerkennung.
Arbeitsumgebung
Lärm, Klima, Beleuchtung, Ergonomie, Arbeitsmittel und Arbeitsplatzgestaltung.
Neue Arbeitsformen
Mobile Arbeit, ständige Erreichbarkeit, räumliche und zeitliche Entgrenzung von Arbeit und Privatleben.

Die Merkmalsbereiche folgen der Systematik der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Zuständigkeit und Haftung

Die Pflicht aus § 5 ArbSchG trifft den Arbeitgeber. Sie lässt sich übertragen, aber nicht abgeben.

Wer welche Rolle hat

  • Arbeitgeber: trägt die Pflicht nach § 5 ArbSchG, unabhängig von der Betriebsgröße
  • gesetzliche Vertreter und Leitungspersonen: verantwortlich nach § 13 Abs. 1 ArbSchG
  • beauftragte Personen: nur bei schriftlicher, konkreter Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: unterstützen und beraten nach ASiG, übernehmen die Pflicht aber nicht
  • Beschäftigte: wirken mit, melden Mängel und halten Schutzmaßnahmen ein (§§ 15, 16 ArbSchG)
  • Betriebsrat: Mitbestimmung bei Regelungen zum Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Eine Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG wirkt nur schriftlich, mit konkret benannten Aufgaben und an eine zuverlässige, fachkundige Person – und nur, wenn diese die nötigen Befugnisse und Mittel erhält. Eine Unterschrift ohne Budget verlagert die Verantwortung nicht.

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 22 ArbSchG Unterlagen verlangen und Anordnungen treffen; deren Missachtung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG, bei Gefährdung von Leben und Gesundheit greift § 26. Nach einem Unfall prüft zusätzlich der Unfallversicherungsträger.

Wir übernehmen die fachliche Erstellung und die Dokumentation. Die Entscheidung über die Maßnahmen und deren Umsetzung bleibt beim Arbeitgeber – so sieht es das Gesetz vor.

Wie wir arbeiten und was das kostet

Wir rechnen nach Aufwand ab, zu 99 € je Stunde zzgl. Umsatzsteuer. Nach dem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie eine Aufwandsschätzung, auf Wunsch als Festpreis.

Der Aufwand hängt von der Zahl der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ab, vom Anteil an Gefahrstoffen und prüfpflichtigen Arbeitsmitteln und davon, wie viel bereits dokumentiert ist. Die Ausgangslage können Sie im Fragebogen vorab schildern.

Was wir übernehmen

  • Bestandsaufnahme vorhandener Beurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise
  • Begehung der Arbeitsbereiche gemeinsam mit den Beschäftigten, die die Tätigkeit ausführen
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen entlang des Katalogs aus § 5 Abs. 3 ArbSchG
  • Beurteilung der psychischen Belastung nach der GDA-Systematik
  • Maßnahmenvorschläge in der Rangfolge des § 4 ArbSchG, mit Verantwortlichen und Fristen
  • Dokumentation nach § 6 ArbSchG in einer Form, die Sie selbst fortschreiben können
  • Betriebsanweisungen und Unterweisungsinhalte aus den Ergebnissen abgeleitet

Was bei Ihnen bleibt

  • Zugang zu Arbeitsbereichen, Arbeitsmitteln und bestehenden Unterlagen
  • Benennung der Ansprechpersonen je Bereich und Freistellung für die Begehung
  • Entscheidung über die Maßnahmen und deren Umsetzung – die Pflicht bleibt beim Arbeitgeber
  • Einbindung von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Betriebsrat
  • Rückmeldung, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Stoffe ändern

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Pflicht, Zuständigkeit, Aktualisierung, Aufbewahrung und Kosten.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes nach § 5 ArbSchG. Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Sie ist damit die Grundlage aller weiteren Schutzmaßnahmen – von der Betriebsanweisung über die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung bis zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

Wer ist zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet?

Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße und ab dem ersten Beschäftigten. Verantwortlich sind nach § 13 Abs. 1 ArbSchG auch die gesetzlichen Vertreter und Leitungspersonen. Aufgaben lassen sich nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen; die Übertragung muss konkret sein und die nötigen Befugnisse einschließen. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten und unterstützen – die Pflicht selbst geht nicht auf sie über.

Welche Gefährdungen werden in einer Gefährdungsbeurteilung erfasst?

§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sechs Faktoren: Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz; physikalische, chemische und biologische Einwirkungen; Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen; Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit; unzureichende Qualifikation und Unterweisung; psychische Belastungen bei der Arbeit. In der Praxis werden daraus unter anderem mechanische, elektrische, thermische, chemische und biologische Gefährdungen, Brand- und Explosionsgefahren, Lärm, Vibration, Strahlung, physische Belastung und Ergonomie sowie organisatorische Mängel abgeleitet.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das ArbSchG nennt kein festes Intervall, sondern knüpft die Fortschreibung an Anlässe: geänderte Tätigkeiten, neue Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, Umbauten, Unfälle und Beinaheunfälle, neue Vorschriften oder Erkenntnisse sowie das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG. Unabhängig davon ist eine regelmäßige Überprüfung sinnvoll – in vielen Betrieben jährlich, im Zusammenhang mit der Unterweisung nach § 12 ArbSchG.

Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?

Wir rechnen nach Aufwand ab, zu einem Stundensatz von 99 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Gesamtaufwand hängt von der Zahl der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ab, vom Anteil an Gefahrstoffen und prüfpflichtigen Arbeitsmitteln und davon, wie viel bereits dokumentiert ist. Nach einem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie eine Aufwandsschätzung, auf Wunsch als Festpreis.

Muss die psychische Belastung wirklich beurteilt werden?

Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit seit 2013 ausdrücklich als Gegenstand der Beurteilung. Eine Beurteilung, die diesen Faktor auslässt, ist unvollständig. Verlangt sind – wie bei jeder anderen Gefährdung – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen und die Prüfung ihrer Wirksamkeit. Eine einmalige Befragung ohne abgeleitete Maßnahmen erfüllt die Pflicht nicht.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Für die Beurteilung selbst nennt das ArbSchG keine allgemeine Frist. Sie ist vorzuhalten, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeübt werden; abgelöste Fassungen sollten archiviert bleiben, weil sie im Streit- oder Haftungsfall den Stand zum Zeitpunkt eines Ereignisses belegen. Für einzelne Nachweise gelten eigene Fristen – Expositionsverzeichnisse für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe etwa sind nach Gefahrstoffverordnung 40 Jahre aufzubewahren.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 22 ArbSchG Auskunft und Unterlagen verlangen und Anordnungen treffen. Wird einer vollziehbaren Anordnung nicht nachgekommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG geahndet werden; bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit kommt § 26 ArbSchG als Straftatbestand in Betracht. Hinzu kommen zivil- und strafrechtliche Folgen nach einem Unfall sowie Regressansprüche des Unfallversicherungsträgers. Die fehlende Dokumentation wirkt dabei gegen den Betrieb: Was nicht dokumentiert ist, lässt sich im Nachhinein kaum belegen.

Brauchen wir zusätzlich eine Zertifizierung nach ISO 45001?

Nein. Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht, die Zertifizierung ist freiwillig. Umgekehrt gilt aber: Ohne vollständige und aktuelle Beurteilung ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem nach ISO 45001 nicht zertifizierbar – sie ist dessen Datengrundlage. Wer die gesetzlichen Pflichten erfüllt, hat den größten Teil der Normanforderungen bereits abgedeckt.

Weiterführend: ISO 45001 Arbeitsschutzmanagement baut auf der Gefährdungsbeurteilung auf, digitale Sicherheitsunterweisungen setzen ihre Ergebnisse nach § 12 ArbSchG um. Überblick über alle Beratungsleistungen.

Gefährdungsbeurteilung erstellen oder fortschreiben lassen

Wir beginnen mit einer Sichtung dessen, was vorliegt: Beurteilungen, Betriebsanweisungen, Prüfnachweise, Unterweisungen. Daraus ergibt sich, ob eine Fortschreibung genügt oder neu aufgesetzt wird.

  • Ermittlung am Arbeitsplatz, gemeinsam mit den Beschäftigten
  • psychische Belastung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG einbezogen
  • Dokumentation nach § 6 ArbSchG, von Ihnen selbst fortschreibbar
Aydogan Domurcuk, Geschäftsführer bei Verinorm

Ihr Ansprechpartner

Aydogan Domurcuk

Geschäftsführer

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